Batteriegesetz

Hinweise zur Entsorgung von Batterien

Gemäß § 18 Abs. 1 Batteriegesetz weist der Verkäufer darauf hin, dass der Kunde als Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet ist. Batterien können nach Gebrauch bei dem Verkäufer unentgeltlich zurückgegeben werden. Der Verkäufer weist darauf hin, dass auch jeder andere, der als Vertreiber Batterien an Endverbraucher abgibt, verpflichtet ist, vom Endverbraucher Batterien in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe oder im Versandlager (bei Onlinehändlern) unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung beschränkt sich auf Altbatterien der Art, die der Vertreiber als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen.

Das hier dargestellte Symbol zeigt an, dass die entsprechend gekennzeichnete Batterie nicht mit dem Hausabfall entsorgt werden darf. Unter dem Symbol befindliche Abkürzungen bedeuten:

Cd: mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium
Pb: mehr als 0,004 Masseprozent Blei
Hg: mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber

Batterien gehören nicht in den Hausmüll